Förderangebote für gewerbliche Arbeitskräfteüberlasser

Die Leistungen des SWF stehen allen gewerblichen Arbeitskräfteüberlassungs-Unternehmen zur Verfügung. Sie reichen von Aus- und Weiterbildungen über Fachkräfte-/Lehrausbildungen bis hin zu Überbrückungsgeldern und Einarbeitungsbeihilfen. Nutzen Sie Ihre Chance, die Fördermöglichkeiten maximal auszuschöpfen.

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Aus- und Weiterbildungen

Was sind Aus- und Weiterbildungen?

  • Es handelt sich dabei um Aus- und Weiterbildungen für Zeitarbeitskräfte mit den Zielen einer verbesserten Qualifikation und Einsatzfähigkeit, einer kontinuierlichen Beschäftigung und einer höheren Zufriedenheit – sowohl auf Seiten der Zeitarbeitskräfte als auch auf Seiten der Beschäftiger-Betriebe. Die Kosten der Aus- und Weiterbildungen müssen den Referenzpreisen wichtiger nationaler Aus- und Weiterbildungseinrichtungen entsprechen. Bitte berücksichtigen Sie, dass Anlern-, Einweisungs- und Einschulungsunterweisungen nicht als förderbare Aus- und Weiterbildungen gelten.

Für wen sind die Aus- und Weiterbildungen?

  • Alle gewerblichen Arbeitskräfteüberlassungs-Unternehmen, die ihre Beiträge zum Sozial- und Weiterbildungsfonds nach § 22d AÜG (SO-Beiträge) vollständig und pünktlich einbezahlt haben, können für ihre Zeitarbeitskräfte eine förderbare Aus- und Weiterbildung beantragen. Die Antragstellung erfolgt entweder durch das gewerbliche Arbeitskräfteüberlassungs-Unternehmen oder durch die Zeitarbeitskraft direkt. Gerne beraten wir Sie über die Vorteile dieser beider Varianten.

Welchen Nutzen haben die Aus- und Weiterbildungen?

  • Ihre Zeitarbeitskräfte sind besser qualifiziert und damit auch besser einsetzbar.
  • Als gewerbliches Arbeitskräfteüberlassungs-Unternehmen erhalten Sie die Kurskosten und etwaige Prüfungskosten (Nettokosten) vom SWF refundiert.
  • Fällt der Besuch der Aus- und Weiterbildung in die Arbeitszeit, so sorgt der SWF für eine 154%ige Vergütung der tatsächlich aufgewendeten Lohn-/Gehaltskosten (brutto), sofern das Arbeits-/Dienstverhältnis nach Ende der Aus- und Weiterbildung zumindest einen Monat aufrecht geblieben ist.
  • Im Fall einer Kombination mit Bildungskarenz, Bildungsteilzeit oder Fachkräftestipendium zahlt der SWF einen Zuschuss zum Weiterbildungsgeld, Bildungsteilzeitgeld und Aktiveinkommen bzw. zum Fachkräftestipendium bis zum zuletzt durchschnittlich bezogenen Nettoentgelt (13-Wochen-Schnitt inkl. Sonderzahlungen) vor Beginn der Aus- und Weiterbildung. So können finanzielle Einbußen für Zeitarbeitskräfte vermieden werden. Der Antrag für diesen monatlichen Zuschuss erfolgt durch die Zeitarbeitskraft.

 

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 220 kB Details und Ablauf des Förderprozesses

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 230 kB SWF-Anleitung LEISTUNG ANLEGEN und EINREICHEN

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Martin Zauner, MBA / Geschäftsführer von APS Group GmbH & Co KG.

Martin Zauner, MBA / Geschäftsführer von APS Group GmbH & Co KG.

Wir, die APS Group, arbeiten mit dem Sozial- und Weiterbildungsfonds seit seiner Gründung im Jahr 2013 zusammen und haben die Kooperation Jahr für Jahr intensiviert. Für uns als Arbeitskräfteüberlassungs-Unternehmen bietet der SWF eine gute Möglichkeit unsere Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen zu fördern. In Absprache mit unseren Kunden/Kundinnen können wir unsere Zeitarbeitskräfte gezielt dort aus- und weiterbilden, wo Bedarf besteht. Dadurch nehmen wir positiven Einfluss auf das Angebot bzw. die Nachfrage am Arbeitsmarkt und erhöhen die Chancen einer langfristigen Beschäftigung unserer Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen. Die Ausbildungsmöglichkeiten des SWF sind nicht nur qualitativ als sehr hochwertig einzustufen, sondern auch praxisnah. Wir bedanken uns für die professionelle Zusammenarbeit mit dem Sozial- und Weiterbildungsfonds in den letzten Jahren und freuen uns auf viele weitere gemeinsame Projekte.

Werkzeugschlüssel
Blick in Werkstatt

Fachkräfte-/Lehrausbildungen

Was sind die Fachkräfte-/Lehrausbildungen?

  • Bei den Fachkräfte-/Lehrausbildungen handelt es sich um Lehrgänge für die Vorbereitung auf die außerordentliche Lehrabschlussprüfung. Die Fachkräfte-/Lehrausbildungen sind berufsbegleitend oder auch in Kombination mit Bildungskarenz, Bildungsteilzeit oder Fachkräftestipendium möglich. Es steht ein jährliches Zielförderkontingent von 200 Plätzen zur Verfügung: in der Elektro-/ Metalltechnik, als Betriebslogistikerin/Betriebslogistiker, Bürokauffrau/Bürokaufmann oder vieles mehr.
    Der Förderprozess verläuft standardisiert und unkompliziert: Nach dem Informationsgespräch und der Förderzusage durch den SWF kann die Zeitarbeitskraft bei der SWF-gelisteten Aus- und Weiterbildungseinrichtung die Fachkräfte-/Lehrausbildung beginnen. Für die Dauer der Fachkräfte-/Lehrausbildung wird eine Karenzierungsvereinbarung abgeschlossen. Die Genehmigung des Weiterbildungsgeldes, des Bildungsteilzeitgeldes bzw. des Fachkräftestipendiums erfolgt durch das „Wohnsitz-AMS“ der Zeitarbeitskraft. Nach Ende der Fachkräfte-/Lehrausbildung muss das Arbeits-/Dienstverhältnis zumindest noch ein Monat lang andauern.

Für wen sind die Fachkräfte-/Lehrausbildungen?

  • Die Fachkräfte-/Lehrausbildungen richten sich an alle gewerbliche Arbeitskräfteüberlassungs-Unternehmen, die Zeitarbeitskräfte mit einer abgebrochenen Lehre ausbilden lassen möchten. Auch für angelernte Zeitarbeitskräfte, die einen Lehrabschluss anstreben, kann eine Förderung beantragt werden. Voraussetzung ist auch hier, dass die Beiträge zum Sozial- und Weiterbildungsfonds nach § 22d AÜG (SO-Beiträge) vollständig und zeitgerecht einbezahlt wurden. Die Antragstellung erfolgt entweder durch das gewerbliche Arbeitskräfteüberlassungs-Unternehmen oder durch die Zeitarbeitskraft direkt. Gerne beraten wir Sie über die Vorteile dieser beider Varianten.

Welchen Nutzen haben die Fachkräfte-/Lehrausbildungen?

  • Ihre Zeitarbeitskräfte erreichen eine bessere berufliche Qualifikation, was höhere Zufriedenheit und kontinuierliche Beschäftigung zur Folge hat.
  • Die Ausbildungs- bzw. Prüfungskosten zur Fachkraft und etwaige Lohn-/Gehaltskosten der Zeitarbeitskraft werden vom SWF vergütet.
  • Die Existenzsicherung der Zeitarbeitskraft trägt das AMS. Den monatlichen Zuschuss (Einkommensergänzung) zum Weiterbildungsgeld (Bildungskarenz), zum Bildungsteilzeitgeld und Aktiveinkommen (Bildungsteilzeit) bzw. zum Fachkräftestipendium übernimmt der SWF.

 

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Dipl.-Ing. (FH) Wolfgang J. Pilgram / GF von Integer Personalmanagement GmbH

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Qualität ist oberstes Unternehmensziel bei Integer Personalmanagement GmbH. Aus diesem Grund ist die Weiterbildung unserer Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen essentiell. Mit dem SWF haben wir einen hervorragenden Partner für die Weiterbildung unserer Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen. Um den Wirtschaftsstandort Österreich weiter zu stärken, brauchen wir bestens ausgebildete Fachkräfte. Wir leisten dazu unseren Beitrag, indem wir für unsere Kunden/Kundinnen Facharbeiter/Facharbeiterinnen ausbilden lassen. Für unsere Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen, unsere Kunden/Kundinnen und letztlich auch für die Integer Personalmanagement GmbH ergibt sich durch die Fachkräfteausbildungsprogramme des SWF ein absoluter Mehrwert.

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Überbrückungsgeld

Was ist das Überbrückungsgeld?

  • Der SWF unterstützt Sie während überlassungsfreier Zeiten (Stehzeiten) Ihrer Zeitarbeitskräfte. Der Fonds fördert gegenüber gewerblichen Arbeitskräfteüberlassungs-Unternehmen pro Anlassfall in den ersten 5 Arbeitstagen 130 Prozent und vom 6. bis zum 10. Arbeitstag 120 Prozent der tatsächlich aufgewendeten Bruttolohn-/Bruttogehaltskosten innerhalb von 2 Wochen nach Beginn der Stehzeit. Voraussetzung ist, dass die Zeitarbeitskraft vor der zu fördernden Stehzeit zumindest ein Monat (Beschäftigungsmonat) lang in Ihrem Unternehmen beschäftigt gewesen ist und dieses Arbeits-/Dienstverhältnis nach Ende des Überbrückungsgeldes noch mindestens ein Monat lang andauert (Behaltemonat).

Für wen ist das Überbrückungsgeld?

  • Das Überbrückungsgeld kann vom gewerblichen Arbeitskräfteüberlassungs-Unternehmen beantragt werden, wenn sich dessen Zeitarbeitskräfte auf Stehzeit befinden. Anspruchsberechtigt sind jene Unternehmen, die ihre Beiträge zum Sozial- und Weiterbildungsfonds nach § 22d AÜG (SO-Beiträge) vollständig und pünktlich einbezahlt haben. Die Förderungsabwicklung erfolgt durch den SWF.

Welchen Nutzen hat das Überbrückungsgeld?

  • Das Überbrückungsgeld des SWF ermöglicht es, überlassungsfreie Zeiten finanziell auszugleichen.
  • Die Förderung kann einfach und unbürokratisch innerhalb von 6 Monaten nach „Stehzeitende“ über das SWF-Onlineportal beantragt werden.
  • Sie können das Überbrückungsgeld mehrmals pro Zeitarbeitskraft und Kalenderjahr beantragen, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.

 

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Wolfgang Langthaler, Geschäftsführer WIPA GmbH

„Das SWF-Überbrückungsgeld unterstützt uns dahingehend, dass wir unsere Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen in überlassungsfreien Zeiten nicht abmelden müssen. Wir können unseren Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen somit noch mehr Sicherheitsgefühl vermitteln und die Bindung erhöhen. Dem Kunden gegenüber ist das SWF-Überbrückungsgeld ein zusätzliches Verkaufsargument. Auch bewerberseitig hilft uns dieses Argument beim Recruitingprozess zusätzlich, neue Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen zu gewinnen.“

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Einarbeitungsbeihilfe

Was ist die Einarbeitungsbeihilfe?

  • Manchmal wird nach einer vom SWF-geförderten Fachkräfte-/Lehrausbildung noch fehlende Berufserfahrung bei einer Zeitarbeitskraft festgestellt. Wenn aufgrund dessen der Verrechnungssatz für Fachkräfte nicht sofort gegenüber dem Beschäftiger-Betrieb in Rechnung gestellt werden kann, unterstützt der SWF mit der Einarbeitungsbeihilfe. Diese wird für maximal 3 Monate gewährt.  

Für wen ist die Einarbeitungsbeihilfe?

  • Die Einarbeitungshilfe kann von allen gewerblichen Arbeitskräfteüberlassungs-Unternehmen beantragt werden, die ihre Beiträge zum Sozial- und Weiterbildungsfonds nach § 22d AÜG (SO-Beiträge) vollständig und pünktlich einbezahlt haben. Die Antragstellung erfolgt durch Sie als gewerbliches Arbeitskräfteüberlassungs-Unternehmen, die Förderungsabwicklung durch den SWF.

Welchen Nutzen hat die Einarbeitungsbeihilfe?

  • Die Einarbeitungsbeihilfe bringt einen bis zu 3-monatigen finanziellen Ausgleich, bis die erforderliche Berufserfahrung aufgebaut ist.
  • Der SWF ermöglicht, dass die betragliche Differenz zwischen dem Bruttostundenlohn/-monatsgehalt der Fachkräfte-Beschäftigungs-/Verwendungsgruppe und der unmittelbar darunter liegenden Beschäftigungs-/Verwendungsgruppe des zur Anwendung kommenden Kollektivvertrages gefördert wird.
  • Dieser Differenzbetrag wird auf 154% erhöht, wodurch auch die Lohn-/Gehaltsnebenkosten (Bruttolohn/-gehalt samt schnittfähiger Zulagen, Zuschläge und anteiliger Sonderzahlungen) abgegolten werden.
  • Die Förderung kann einfach und unbürokratisch innerhalb von 6 Monaten nach Ende der Einarbeitungsbeihilfe über das SWF-Onlineportal beantragt werden.

 

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SO-Beitrag

Was ist der SO-Beitrag?

  • Die mit 01.01.2013 in Kraft getretenen Bestimmungen (Abschnitt V im Arbeitskräfteüberlassungsgesetz – AÜG) über den Sozial- und Weiterbildungsfonds (SWF) sehen zur Erfüllung der Aufgaben des Fonds eine Beitragsleistung für alle gewerblichen Arbeitskräfteüberlassungs-Unternehmen, für die, von ihnen zum Zweck der Überlassung an Dritte, in Österreich beschäftigten Arbeitskräften, vor.
  • Dieser Sozial- und Weiterbildungsfonds-Beitrag (SO-Beitrag) ist gesetzlich nach § 22d Abs 1 und Abs 2 AÜG wie folgt festgelegt:
    Jahr Prozentsatz*
    2013  0,25 %
    2014  0,35 %
    2015  0,60 %
    2016  0,80 %
    Ab 1.4.2017    0,35 %
    *von der allgemeinen Beitragsgrundlage bzw. vom Entgelt der überlassenen Arbeitskraft

Arbeitskräfteüberlassungs-Unternehmen Österreich

  • Die Beiträge an den Sozial- und Weiterbildungsfonds (SO-Beiträge) müssen seit 01.01.2013 für Arbeiter/Arbeiterinnen und seit 01.01.2017 für Angestellte gemäß § 23 Abs 15 AÜG über die AKÜ-eigene Lohnverrechnung (ab 01.04.2017 sind das 0,35 % von der allgemeinen Beitragsgrundlage zur Sozialversicherung - Verrechnungsgruppe N18 für Arbeiter/Arbeiterinnen, Verrechnungsgruppe N28 für Angestellte) an die Österreichische Gesundheitskasse gemeldet und gemeinsam mit den übrigen Abgaben zur Sozialversicherung abgeliefert werden.
  • Gemäß § 22d Abs 3 AÜG gelten die Vorschriften der gesetzlichen Krankenversicherung über den Abzug des Versicherungsbeitrages vom Entgelt. Die Beitragsgrundlage ist die nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 geltende allgemeine Beitragsgrundlage. Es gilt die Höchstbemessungsgrundlage gemäß § 45 ASVG. Ein SO-Beitrag ist auch für Sonderzahlungen gemäß § 49 Abs 2 ASVG zu leisten.
  • Die Österreichische Gesundheitskasse gibt die Meldung und die eingezahlten SO-Beiträge abzüglich einer 0,5 %igen Verwaltungskostenpauschale gemäß § 22d Abs 5 AÜG an den SWF weiter.
  • Die Österreichische Gesundheitskasse bezeichnet den SO-Beitrag auch als "Weiterbildungsbeitrag nach dem Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (WBB-AÜG)"
  • Weitere Informationen erhalten Sie von Ihrem zuständigen Sozialversicherungsträger: www.sozialversicherung.at
  • Diese Verpflichtung zur SO-Beitragsleistung umfasst auch gewerbliche Arbeitskräfteüberlassungs-Unternehmen ohne Sitz in Österreich, die Ihre Zeitarbeitskräfte in Österreich zur Sozialversicherung anmelden und sobald diese Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen nach Österreich überlassen werden.

Arbeitskräfteüberlassungs-Unternehmen anderer Staaten

 

 

 160 kB Details und Ablauf SO-Beitragsvorschreibung Ausland

 68 kB SWF-Infoblatt SO-Beitragsverrechnung Ausland

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so-beitrag@swf-akue.at