Allgemeine Fragen & Antworten

Stand: 01.01.2021

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  • Der Sozial- und Weiterbildungsfonds (SWF) wurde 2013 gegründet und fördert die rund 127.000 Zeitarbeitskräfte (Stand: Nov/2020) in Österreich während eines aufrechten Dienstverhältnisses und auch im Falle von Arbeitslosigkeit.
  • Die Leistungen des SWF stehen auch allen gewerblichen Arbeitskräfteüberlassungs-Unternehmen zur Verfügung.
    Sie reichen von Allgemeinen Bildungsmaßnahmen über Fachkräfteausbildungen bis hin zu Überbrückungsgeldern und Einarbeitungsbeihilfen. Damit unterstützt der SWF das gewerbliche Arbeitskräfteüberlassungs-Unternehmen dabei, seine Zeitarbeitskräfte besser zu qualifizieren. In Folge steigt die Mitarbeiterzufriedenheit und -bindung und auch die Beschäftigerbetriebe profitieren von top ausgebildeten und zufriedenen Zeitarbeitskräften.
  • Der SWF fördert einerseits Allgemeine Bildungsmaßnahmen, darunter fallen zum Beispiel Metall-, Elektro-, Schweiß- oder Werkmeisterausbildungen sowie Sprachkurse, Führerscheine und spezielle Ausbildungen für Angestellte.
  • Andererseits übernimmt der Fonds die Kosten für die Fachkräfteausbildung von Zeitarbeitskräften – sei es in der Elektro- oder Metalltechnik, als Betriebslogistiker/Betriebslogistikerin, Bürokaufmann/Bürokauffrau etc.
  • Alle förderbaren Aus- und Weiterbildungen sowie gelistete Schulungsträger sind in der SWF-Weiterbildungsdatenbank zu finden.
  • Förderleistungen des SWF bringen für die Zeitarbeitskraft und das gewerbliche Arbeitskräfteüberlassungs-Unternehmen eine Vielzahl an Vorteilen.
    • Ein wesentlicher kurzfristiger Vorteil ist die Ermöglichung von Aus- und Weiterbildung für Zeitarbeitskräfte durch die vollständige Refundierung der Ausbildungskosten.
    • Mittel- und langfristig bedeutet das eine bessere berufliche Qualifikation und damit verbunden eine verbesserte Einsetzbarkeit, eine erhöhte Kontinuität der Beschäftigung und eine Steigerung der Zufriedenheit – sowohl auf Seiten der Zeitarbeitskräfte als auch auf Seiten der Beschäftigerbetriebe.
  • Nach eingetretener Arbeitslosigkeit bietet der SWF den ehemaligen Zeitarbeitskräften zusätzlich finanzielle Arbeitslosenunterstützung an.
  • Die Förderung von Aus- und Weiterbildungen für Zeitarbeitskräfte, die sich im ersten Beschäftigungsmonat befinden, ist ausgeschlossen, ebenso für Zeitarbeitskräfte in geringfügiger Anstellung in den ersten 3 Monaten der Beschäftigung.
  • Förderleistungen für Zeitarbeitskräfte in geringfügiger Anstellung sind mit € 100,- pro Beschäftigungsjahr begrenzt.
  • Ja, es gilt auch bei geringfügiger Anstellung. Allerdings ist eine Förderung für geringfügige Zeitarbeitskräfte in den ersten 3 Monaten der Beschäftigung ausgeschlossen und die Förderleistungen sind mit € 100,- pro Beschäftigungsjahr begrenzt.
  • Wenn die Zeitarbeitskraft nach dem ersten Beschäftigungsmonat von einer geringfügigen Anstellung auf Voll-/Teilzeit umsteigt, ist die Zeitarbeitskraft ab diesem Zeitpunkt normal förderbar (gleich nach dem ersten Beschäftigungsmonat, keine Förderbeschränkung von € 100,- pro Beschäftigungsjahr), sofern ab dem Voll-/Teilzeit-Abschnitt nicht neuerlich ein erster Beschäftigungsmonat vereinbart wurde.
  • Allgemeine Bildungsmaßnahmen (auch mit Bildungskarenz):
    • Zeitarbeitskräfte
    • gewerbliche Arbeitskräfteüberlassungs-Unternehmen
  • Fachkräfteausbildung:
    • Zeitarbeitskräfte
    • gewerbliche Arbeitskräfteüberlassungs-Unternehmen
  • Lohnkostenersatz für Allgemeine Bildungsmaßnahmen und Fachkräfteausbildung:
    • gewerbliche Arbeitskräfteüberlassungs-Unternehmen
  • Arbeitslosenunterstützung:
    • Zeitarbeitskräfte
  • Überbrückungsgeld:
    • gewerbliche Arbeitskräfteüberlassungs-Unternehmen
  • Einarbeitungsbeihilfe:
    • gewerbliche Arbeitskräfteüberlassungs-Unternehmen
  • Anträge auf Förderleistungen und Unterstützungen müssen spätestens 6 Monate nach Abschluss der Ausbildungsmaßnahme bzw. nach Ende der Stehzeit (für das Überbrückungsgeld) bzw. nach Ende der Einarbeitungsbeihilfe oder nach Eintritt der Arbeitslosigkeit (arbeitsrechtliches Beschäftigungsende) vollständig beim SWF vorliegen müssen.
  • Die Förderansuchen von Aus- und Weiterbildungen (Allgemeine Bildungsmaßnahmen, Allgemeine Bildungsmaßnahmen mit Bildungskarenz und Fachkräfteausbildung) müssen jedoch vor Ausbildungsbeginn beim SWF gestellt werden.
  • Bei der Fachkräfteausbildung und der Allgemeinen Bildungsmaßnahme mit Bildungskarenz sind ein vorab verbindlich geführtes Beratungsgespräch sowie eine schriftliche Förderzusage durch den SWF erforderlich.


    Die detaillierten Schritte zum Förderablauf finden Sie im entsprechenden Prozessablauf im Downloadbereich. Der SWF berät und unterstützt Sie gerne bei allen Schritten.

Fragen & Antworten zu den Allgemeinen Bildungsmaßnahmen

Stand: 01.01.2021

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  • Allgemeine Bildungsmaßnahmen dienen dazu, die Qualifikation von Zeitarbeitskräften am Arbeitsmarkt zu verbessern. Darunter fallen zum Beispiel Metall-, Elektro-, Schweiß- oder Werkmeisterausbildungen sowie Sprachkurse, Führerscheine oder spezielle Ausbildungen für Angestellte. Der SWF unterstützt Zeitarbeitskräfte dabei, neue Fähigkeiten zu erlernen.
  • Die Allgemeinen Bildungsmaßnahmen eignen sich für Zeitarbeitskräfte in einem aufrechten Dienstverhältnis, die sich weiterentwickeln wollen.
  • Der SWF fördert auch Zeitarbeitskräfte, die bei ihrem letzten Arbeitgeber (=gewerbliches Arbeitskräfteüberlassungs-Unternehmen) eine Ausbildung begonnen haben, aber vor Ausbildungsende arbeitslos geworden sind.
  • Die Beantragung ist sowohl direkt durch die Zeitarbeitskraft als auch durch das gewerbliche Arbeitskräfteüberlassungs-Unternehmen für Ihre Zeitarbeitskraft möglich, unter der Voraussetzung, dass die Beiträge zum Sozial- und Weiterbildungsfonds nach § 22d AÜG (SO-Beiträge), bei Beantragung durch das gewerbliche Arbeitskräfteüberlassungs-Unternehmen, vollständig und pünktlich einbezahlt worden sind.
  • Bei Allgemeinen Bildungsmaßnahmen finanziert der SWF die Ausbildungs- und Prüfungskosten gemäß der Förderkriterien.
  • Falls Zeitarbeitskräfte im Rahmen einer Bildungskarenz, einer Bildungsteilzeit oder einem Fachkräftestipendium eine Ausbildung beginnen, leistet der SWF einen monatlichen, finanziellen Zuschuss.
  • Als Bemessungsgrundlage gilt dabei das durchschnittliche Nettoentgelt vor Ausbildungsbeginn (13-Wochen-Schnitt auf Basis Bruttolohn/-gehalt samt schnittfähiger Zulagen und anteiliger Sonderzahlungen, max. jedoch bis zur Höhe der gemäß § 45 ASVG festgelegten Höchstbemessungsgrundlage).

 

  • Darüber hinaus ist eine Förderung der Lohnkosten für das Arbeitskräfteüberlassungs-Unternehmen möglich, wenn die Allgemeine Bildungsmaßnahme zumindest teilweise während der Arbeitszeit der Zeitarbeitskraft stattgefunden hat, diese vom Arbeitskräfteüberlassungs-Unternehmen vergütet wurde und das Dienstverhältnis nach Beendigung der Ausbildungsmaßnahme für mindestens ein Monat unaufgelöst fortbestand (=Behaltemonat).
    In diesem Fall werden dem Arbeitskräfteüberlassungs-Unternehmen 154 % des dafür aufgewendeten Bruttolohns-/-gehalts, max. jedoch bis zur Höhe der gemäß § 45 ASVG festgelegten Höchstbeitragsgrundlage (Bruttolohn/-gehalt samt schnittfähiger Zulagen und anteiliger Sonderzahlungen) rückvergütet.
  • Allgemeine Bildungsmaßnahmen werden nach §3 der SWF-Leistungsordnung bis zu einer Ausbildungsdauer von 1 Jahr (auch bei Bildungskarenz/-teilzeit und Fachkräftestipendium) und bis zu einem Betrag von € 6.000,- inkl. USt. pro Zeitarbeitskraft und Beschäftigungsjahr gefördert bzw. bis zu € 3.000,- inkl. USt. pro Ausbildungsmonat (=135 Übungseinheiten).
    Gleichzeitig werden tatsächlich aufgewendete Ausbildungskosten (Kurs-, Prüfungskosten, Kursunterlagen, div. Gebühren) im Ausmaß von bis zu 125 % vergleichbarer Referenzpreise wichtiger regionaler Schulungsträger ersetzt.
  • Sollte die Zeitarbeitskraft die vereinbarte Bildungsmaßnahme allerdings mit weniger als 75 % der gesamten Ausbildungszeit besuchen, übernimmt der SWF nur 50 % der vorab genehmigten Kosten. Die restlichen Kosten muss die Zeitarbeitskraft selbst bezahlen.
  • Zudem sind Förderleistungen für Zeitarbeitskräfte in geringfügiger Anstellung mit € 100,- pro Beschäftigungsjahr begrenzt.
  • Die Beantragung ist sowohl durch die Zeitarbeitskraft als auch durch das gewerbliche Arbeitskräfteüberlassungs-Unternehmen für Ihre Zeitarbeitskraft möglich. Die Beantragung erfolgt ausschließlich über das SWF-Onlineportal.

 

  • Antragstellung durch das gewerbliche Arbeitskräfteüberlassungs-Unternehmen:
    • Vor Ausbildungsbeginn ist die Förderbarkeit im SWF-Onlineportal durch den Pre-Check zu überprüfen.
    • Bei einer Förderzusage wird die Ausbildung durch die Zeitarbeitskraft absolviert und zunächst vom gewerblichen Arbeitskräfteüberlassungs-Unternehmen finanziert.
    • Nach Beendigung der Ausbildung werden alle notwendigen Förderantragsunterlagen vom gewerblichen Arbeitskräfteüberlassungs-Unternehmen sowie vom gelisteten Schulungsträger im SWF-Onlineportal eingereicht, anschließend erfolgt die Refundierung der förderbaren Kosten durch den SWF (quartalsweise).
      Dabei muss die Rechnung auf das gewerbliche Arbeitskräfteüberlassungs-Unternehmen ausgestellt sein.

 

  • Antragstellung durch die Zeitarbeitskraft über das Arbeitskräfteüberlassungs-Unternehmen:
    • Vor Ausbildungsbeginn ist die Förderbarkeit vom Arbeitskräfteüberlassung-Unternehmen im SWF-Onlineportal durch den Pre-Check zu überprüfen.
    • Bei einer Förderzusage wird der Förderantrag samt vollständiger Unterlagen im SWF-Onlineportal eingereicht. Zuerst muss die Zeitarbeitskraft jedoch der Förderung zustimmen, dazu erhält sie eine automatisierte E-Mail des Onlineportals mit der Bitte den Bestätigungslink anzuklicken.
    • Die Teilnahme-/Anwesenheitsbestätigung, Zeugnis/Zertifikat, Rechnung(en) werden nach Ausbildungsende vom Schulungsträger über das SWF-Onlineportal direkt zum Förderfall hochgeladen.
    • Der SWF prüft die Unterlagen und überweist direkt an den Schulungsträger.
      Die Rechnung muss auf die Zeitarbeitskraft ausgestellt sein.


    Die detaillierten Schritte zum Förderablauf finden Sie je nach Beantragungsart im entsprechenden Prozessablauf im Downloadbereich. Der SWF berät und unterstützt Sie gerne bei allen Schritten.

  • Im Rahmen der Allgemeinen Bildungsmaßnahmen nach § 3 der Leistungsordnung und unter Einhaltung der übrigen Fördervoraussetzungen werden die tatsächlich aufgewendeten Kurskosten zur Gänze rückvergütet - ungeachtet dessen, ob die einmonatige Behaltefrist eingehalten wurde.
  • Die Behaltefrist ist relevant, wenn auch Lohn-/Gehaltskostenersatz beantragt wird.
  • Die Lohn-/Gehaltskosten nach § 3 der Leistungsordnung werden aber auch dann an das gewerbliche Arbeitskräfteüberlassungs-Unternehmen rückvergütet, wenn die Zeitarbeitskraft während der Ausbildungszeit oder innerhalb eines Monats nach Schulungsende das Unternehmen durch Kündigung durch die Zeitarbeitskraft, berechtigte Entlassung oder unberechtigten vorzeitigen Austritt verlassen hat.
  • Bei der Auswahl ist zu berücksichtigen, dass es sich um einen förderbaren Kurs handelt, der von einem beim SWF gelisteten Schulungsträger durchgeführt wird. Aus- und Weiterbildungen bei Schulungsträgern, die nicht beim SWF gelistet sind, können nicht gefördert werden!
  • Alle förderbaren Aus- und Weiterbildungen sowie gelistete Schulungsträger sind in der SWF-Weiterbildungsdatenbank zu finden.
  • Zudem gelten Anlern-, Einweisungs- und Einschulungsunterweisungen nicht als geförderte Weiterbildungsmaßnahmen.
  • Ja. Es können Allgemeine Bildungsmaßnahmen auch während der Bildungskarenz, Bildungsteilzeit und auch im Fachkräftestipendium beantragt werden.
  • Der wöchentliche Qualifizierungsumfang hat dem vorangegangenen Beschäftigungsausmaß vor Eintritt in die Bildungsmaßnahme zu entsprechen.
    Beispiel: Die Zeitarbeitskraft war vor Eintritt in die Bildungsmaßnahme im Ausmaß von 38,5 Wochenstunden angestellt, so hat auch die Qualifizierung (inkl. Selbstlernzeiten) im Ausmaß von 38,5 Wochenstunden stattzufinden.
  • Die Allgemeine Bildungsmaßnahme während der Bildungskarenz/-teilzeit bzw. im Fachkräftestipendium erfordert jedoch ein vorab geführten Beratungsgespräch und einer schriftlichen Zusage durch den SWF.
  • Ja, der Antrag kann sowohl über das gewerbliche Arbeitskräfteüberlassungs-Unternehmen als auch über die Zeitarbeitskraft gestellt werden.
  • Der SWF überprüft anschließend, ob ein gültiges Zertifikat vorhanden ist bzw. ob innerhalb von 10 Jahren bereits einmal für eine Zeitarbeitskraft eine Förderung für diese spezielle Ausbildung ausbezahlt wurde.
  • Weitere Voraussetzungen für eine Genehmigung sind, dass es sich um eine standardisierte Ausbildung inkl. Prüfung und Ausstellung eines Zertifikats handelt und dass die Ausbildungsdauer 8–24 Stunden beträgt.
  • Ja, aber sie werden nur in bedarfsbezogenen Ausnahmefällen gefördert. Die Förderbedingungen von Bildungsmaßnahmen und insbesondere von eLearning-Ausbildungen sind in den Anforderungen Bildungsmaßnahmen geregelt.

Fragen & Antworten zur Fachkräfteausbildung

Stand: 01.01.2021

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  • Bei der Fachkräfteausbildung handelt es sich um Lehrgänge für die Vorbereitung auf die außerordentliche Lehrabschlussprüfung. Diese können in Kombination mit Bildungskarenz, Bildungsteilzeit bzw. dem Fachkräftestipendium des AMS absolviert werden.
    Für das Jahr 2021 stehen jeweils 200 geförderte Ausbildungsplätze zur Verfügung: in der Elektro-/ Metalltechnik, als Betriebslogistiker/Betriebslogistikerin, Bürokaufmann/Bürokauffrau oder vieles mehr.
  • Die Fachkräfteausbildung richtet sich an Zeitarbeitskräfte mit einer (abgebrochenen) Lehre ohne Lehrabschlussprüfung wie auch an angelernte Zeitarbeitskräfte, die einen Lehrabschluss anstreben.
  • Zeitarbeitskräfte sollten mit ihrem Arbeitgeber besprechen, ob eine Bildungskarenz, eine Bildungsteilzeit oder ein Fachkräftestipendium in Anspruch genommen werden kann.
  • Die Beantragung ist sowohl direkt durch die Zeitarbeitskraft als auch durch das gewerbliche Arbeitskräfteüberlassungs-Unternehmen für Ihre Zeitarbeitskraft möglich, unter der Voraussetzung, dass die Beiträge zum Sozial- und Weiterbildungsfonds nach § 22d AÜG (SO-Beiträge), bei Beantragung durch das gewerbliche Arbeitskräfteüberlassungs-Unternehmen, vollständig und pünktlich einbezahlt worden sind.
  • Bei der Fachkräfteausbildung finanziert der SWF die Ausbildungs- und Prüfungskosten gemäß der Förderkriterien.
  • Zusätzlich erhalten Zeitarbeitskräfte einen Zuschuss zum Weiterbildungsgeld, Bildungsteilzeitgeld bzw. zum Fachkräftestipendium.
  • Als Bemessungsgrundlage gilt dabei das durchschnittliche Nettoentgelt vor Ausbildungsbeginn (13-Wochen-Schnitt auf Basis Bruttolohn/-gehalt samt schnittfähiger Zulagen und anteiliger Sonderzahlungen, max. jedoch bis zur Höhe der gemäß § 45 ASVG festgelegten Höchstbemessungsgrundlage).
  • Fachkräfteausbildungen nach § 4 der SWF-Leistungsordnung werden bis zu einer Ausbildungsdauer von 1 Jahr (auch bei Bildungskarenz/-teilzeit und Fachkräftestipendium) und bis zu einem Betrag von € 15.000,- inkl. USt. pro Zeitarbeitskraft und Beschäftigungsjahr gefördert.
  • Sollte die Zeitarbeitskraft die vereinbarte Fachkräfteausbildung allerdings mit weniger als 75 % der gesamten Ausbildungszeit besuchen, übernimmt der SWF nur 50 % der vorab genehmigten Kosten. Die restlichen Kosten muss die Zeitarbeitskraft selbst bezahlen.
  • Zudem sind Förderleistungen für Zeitarbeitskräfte in geringfügiger Anstellung mit € 100,- pro Beschäftigungsjahr begrenzt.
  • Die Beantragung ist sowohl durch die Zeitarbeitskraft als auch durch das gewerbliche Arbeitskräfteüberlassungs-Unternehmen für Ihre Zeitarbeitskraft möglich.

 

  • Antragstellung durch das gewerbliche Arbeitskräfteüberlassungs-Unternehmen:
    • Vor Ausbildungsbeginn ist ein verbindliches Beratungsgespräch sowie eine schriftliche Förderzusage durch den SWF erforderlich. Dazu muss sich die Zeitarbeitskraft an das SWF-Servicebüro wenden, um ein telefonisches Beratungsgespräch zu führen. Nach dem Beratungsgespräch erhält die Zeitarbeitskraft eine Mail mit der Bitte bestimmte Unterlagen zwecks Vorlage beim SWF-Vorstand zu übermitteln.
    • Der Vorstand entscheidet über das Förderansuchen. Im Falle einer positiven Entscheidung erhält die Zeitarbeitskraft eine schriftliche Zusage. Anschließend muss die Zeitarbeitskraft den Potentialcheck beim Schulungsträger absolvieren, die Bildungskarenz/-teilzeit oder das Fachkräftestipendium fixieren und weitere Förderunterlagen an den SWF übermitteln.
    • Die Ausbildung wird durch die Zeitarbeitskraft absolviert und zunächst vom gewerblichen Arbeitskräfteüberlassungs-Unternehmen finanziert. Die Zeitarbeitskraft erhält während der Ausbildung eine monatliche Zuschusszahlung durch den SWF zum Weiterbildungsgeld/Bildungsteilzeitgeld/Fachkräftestipendium.
    • Nach Beendigung der Ausbildung werden alle notwendigen Förderantragsunterlagen vom gewerblichen Arbeitskräfteüberlassungs-Unternehmen sowie vom gelisteten Schulungsträger im SWF-Onlineportal eingereicht, anschließend erfolgt die Refundierung der förderbaren Kosten durch den SWF (quartalsweise).
      Dabei muss die Rechnung auf das gewerbliche Arbeitskräfteüberlassungs-Unternehmen ausgestellt sein.

 

  • Antragstellung durch die Zeitarbeitskraft:
    • Vor Ausbildungsbeginn ist ein verbindliches Beratungsgespräch sowie eine schriftliche Förderzusage durch den SWF erforderlich. Dazu muss sich die Zeitarbeitskraft an das SWF-Servicebüro wenden, um ein telefonisches Beratungsgespräch zu führen. Nach dem Beratungsgespräch erhält die Zeitarbeitskraft eine Mail mit der Bitte bestimmte Unterlagen zwecks Vorlage beim SWF-Vorstand zu übermitteln.
    • Der Vorstand entscheidet über das Förderansuchen. Im Falle einer positiven Entscheidung erhält die Zeitarbeitskraft eine schriftliche Zusage. Anschließend muss die Zeitarbeitskraft den Potentialcheck beim Schulungsträger absolvieren, die Bildungskarenz/-teilzeit oder das Fachkräftestipendium fixieren und weitere Förderunterlagen an den SWF übermitteln. Die Zeitarbeitskraft absolviert die Fachkräfteausbildung und erhält eine monatliche Zuschusszahlung durch den SWF zum Weiterbildungsgeld/Bildungsteilzeitgeld/Fachkräftestipendium.
    • Die Teilnahme-/Anwesenheitsbestätigung, Zeugnis/Zertifikat, Rechnung(en) werden nach Ausbildungsende vom Schulungsträger über das SWF-Onlineportal direkt zum Förderfall hochgeladen. Der SWF prüft die Unterlagen und überweist direkt an den Schulungsträger.
      Die Rechnung muss auf die Zeitarbeitskraft ausgestellt sein.


    Die detaillierten Schritte zum Förderablauf finden Sie je nach Beantragungsart im entsprechenden Prozessablauf im Downloadbereich. Der SWF berät und unterstützt Sie gerne bei allen Schritten.

  • Die 200 Kontingentplätze wurden vom Vorstand beschlossen. Sollten Ausbildungen darüber hinaus angefragt werden, so ist der SWF bemüht, freie Mittel aus anderen Leistungsbereichen bereitzustellen.
  • Im Rahmen der Fachkräfteausbildung nach § 4 der Leistungsordnung werden die Ausbildungskosten unter Einhaltung der übrigen Fördervoraussetzungen durch den SWF rückvergütet, wenn für den Zeitraum der Ausbildung eine Karenzierungsvereinbarung geschlossen wurde und das Dienstverhältnis noch ein Monat nach Ausbildungsende weiterbestanden hat.
  • Die tatsächlich aufgewendeten Ausbildungskosten werden auch dann rückvergütet, wenn die Zeitarbeitskraft vor dem Monat der Behaltefrist das Unternehmen durch Kündigung durch die Zeitarbeitskraft, berechtigte Entlassung oder unberechtigten vorzeitigen Austritt verlassen hat.
  • Falls die Fachkräfteausbildung während der Ausbildungszeit ohne Verschulden des gewerblichen Arbeitskräfteüberlassungs-Unternehmens durch die Zeitarbeitskraft abgebrochen wird, können in begründeten Einzelfällen tatsächlich aufgewendete Ausbildungskosten durch Zustimmung im Vorstand rückvergütet werden.
  • Der SWF zahlt den finanziellen Zuschuss zum Weiterbildungsgeld, Bildungsteilzeitgeld bzw. Fachkräftestipendium während der Ausbildungszeit, jeweils am 15. des Monats im Nachhinein aus.

Fragen & Antworten zur Arbeitslosenunterstützung

Stand: 01.01.2024

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  • Bei der Arbeitslosenunterstützung handelt es sich um eine einmalige finanzielle Beihilfe für Zeitarbeitskräfte, die arbeitslos werden. Wenn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt werden, leistet der SWF eine finanzielle Unterstützung in der Höhe von € 300,- bzw. € 75,- (für zuvor geringfügig Beschäftigte), die zusätzlich zum Arbeitslosengeld bzw. zur Notstandshilfe des AMS ausbezahlt wird. Die Arbeitslosenunterstützung des SWF unterliegt weder der Sozialversicherungspflicht noch der Veranlagung zur Einkommenssteuer und muss auch nicht vom Arbeitslosengeld bzw. der Notstandshilfe des AMS in Abzug gebracht werden.
  • Diese Unterstützung kann jede ehemalige Zeitarbeitskraft, die bei einem gewerblichen Arbeitskräfteüberlassungs-Unternehmen mit Sitz im In- oder Ausland beschäftigt war, in Anspruch nehmen, wenn ALLE nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
    • Durchgehende Beschäftigungszeiten in Österreich als Zeitarbeitskraft bei einem/mehreren gewerblichen Arbeitskräfteüberlassungs-Unternehmen von mindestens 2 Monaten vor Beginn der Arbeitslosigkeit.
    • Das vormalige Arbeits-/Dienstverhältnis darf nicht durch Kündigung durch die Zeitarbeitskraft, unberechtigten vorzeitigen Austritt oder berechtigte Entlassung beendet worden sein.
    • Nach Beendigung des Arbeits-/Dienstverhältnisses darf innerhalb von einer Woche kein neues sozialversicherungspflichtiges Arbeits-/Dienstverhältnis (Voll- oder Teilzeit-Arbeits-/Dienstverhältnis) begründet werden.
    • Der Antrag auf Arbeitslosenunterstützung muss vollständig innerhalb von 6 Monaten nach Eintritt der Arbeitslosigkeit (1. Tag nach dem arbeitsrechtlichen Ende des Arbeits-/Dienstverhältnisses) beim SWF gestellt werden.

    Falls binnen 1 Monat nach dem arbeitsrechtlichen Ende des Arbeits-/Dienstverhältnisses immer noch kein neues sozialversicherungspflichtiges Arbeits-/Dienstverhältnis begründet wurde, dann können zusätzliche € 300,- bei vormaligem Voll-/Teilzeit-Arbeits-/Dienstverhältnis, beantragt werden.
  • Die Beantragung der Arbeitslosenunterstützung ist ausschließlich durch die ehemalige Zeitarbeitskraft möglich und erfolgt ausschließlich über das SWF-Onlineportal.
  • Vor der Antragstellung muss sich die ehemalige Zeitarbeitskraft zunächst im SWF-Onlineportal mit ihrer persönlichen E-Mail-Adresse registrieren. Auf der Registrierungs-/Anmeldeseite im SWF-Onlineportal gibt es als Hilfestellung ein kurzes Tutorial-Video, in dem die Registrierung Schritt für Schritt erklärt wird. Nach der erfolgreichen Registrierung kann die ehemalige Zeitarbeitskraft den Antrag auf Arbeitslosenunterstützung stellen.
  • Zur Beantragung der Arbeitslosenunterstützung gibt es ebenfalls ein Tutorial-Video, welches die ehemalige Zeitarbeitskraft in der Menüleiste im SWF-Onlineportal finden kann, allerdings muss die ehemalige Zeitarbeitskraft hierfür mit ihren persönlichen Zugangsdaten im SWF-Onlineportal eingeloggt sein.

 

  • Bei der Beantragung müssen nachfolgende Unterlagen aus dem SWF-Onlineportal heruntergeladen, ausgedruckt, handschriftlich unterschrieben und wieder hochgeladen werden:
    • Das SWF-Antragsformular
    • Die SWF-Datenschutz-Einwilligungserklärung

 

  • Weiterhin müssen zusätzlich nachfolgende Unterlagen im SWF-Onlineportal hochgeladen werden:
    • Identitätsnachweiskopie mit Foto und handschriftlicher Unterschrift (zB. Reisepass/Personalausweis/Führerschein)
    • Dienstvertrag/Überlassungsmitteilung(en) zur Überprüfung, ob die antragstellende Person tatsächlich als Zeitarbeitskraft beschäftigt war

 

  • Es müssen zusätzlich nachfolgende Unterlagen im SWF-Onlineportal hochgeladen werden, wenn die ehemalige Zeitarbeitskraft aus dem Ausland nach Österreich entsandt und in Österreich beschäftigt war:
    • Eine Beendigungsbestätigung der/des letzten Beschäftigungsverhältnisse/s aus einer Überlassung
    • Eine behördliche Bescheinigung der Arbeitslosigkeit durch die zuständige Behörde (durch das „Wohnsitz-AMS“) im Ausland. Eine beglaubigte Übersetzung in deutscher Sprache ist erforderlich.

 

  • Sobald die Zeitarbeitskraft den Antrag auf Arbeitslosenunterstützung fristgerecht (innerhalb von 6 Monaten nach Eintritt der Arbeitslosigkeit) und vollständig im SWF-Onlineportal eingereicht hat, prüft der SWF den Antrag. Sind dabei alle Voraussetzungen für die Arbeitslosenunterstützung erfüllt, zahlt der SWF die Arbeitslosenunterstützung an die antragstellende ehemalige Zeitarbeitskraft aus.


    Eine detaillierte Anleitung sowie den entsprechenden Prozessablauf finden Sie im Downloadbereich.
    Der SWF berät und unterstützt Sie gerne bei allen Schritten.

  • Ja, es ist möglich die Arbeitslosenunterstützung mehrmals im Jahr zu beantragen. Dazu muss die ehemalige Zeitarbeitskraft innerhalb eines Jahres bzw. jahresübergreifend bei mehreren gewerblichen Arbeitskräfteüberlassungs-Unternehmen beschäftigt gewesen sein und pro Förderfall (=Eintritt der Arbeitslosigkeit) die Voraussetzungen für die Arbeitslosenunterstützung erfüllen.
  • Ja, wenn die ehemalige Zeitarbeitskraft die Voraussetzungen für die Arbeitslosenunterstützung erfüllt.


    Zu beachten ist, dass die ehemalige Zeitarbeitskraft bei der Beantragung im SWF-Onlineportal ihre ausländische Sozialversicherungsnummer eingibt. Der SWF überprüft bei der Bearbeitung des Antrags die Identität und die tatsächliche Beschäftigungsdauer vor Eintritt in die Arbeitslosigkeit durch die Entsendungsmeldungen der Zentralen Koordinierungsstelle (ZKO) im Bundesministerium für Finanzen.

  • Nein, die Beantragung der Arbeitslosenunterstützung ist ausschließlich über das SWF-Onlineportal möglich.
  • Zur Überprüfung, ob die antragstellende ehemalige Zeitarbeitskraft auch die anspruchsberechtigte Person ist, müssen die zwei handschriftlichen Unterschriften auf dem SWF-Antragsformular und der SWF-Datenschutz-Einwilligungserklärung, mit jener Unterschrift auf ihrer Identitätsnachweiskopie übereinstimmen.

Fragen & Antworten zum Überbrückungsgeld

Stand: 01.01.2021

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  • Der SWF unterstützt gewerbliche Arbeitskräfteüberlassungs-Unternehmen während überlassungsfreier Zeiten (Stehzeiten) ihrer Zeitarbeitskraft. Während überlassungsfreier Zeiten (Stehzeiten) fördert der SWF gegenüber dem Arbeitskräfteüberlassungs-Unternehmen 130 % während der ersten 5 Arbeitstage und 120 % vom 6. bis zum 10. Arbeitstag innerhalb von 2 Wochen nach Beginn der Stehzeit des dafür aufgewendeten Bruttolohns/-gehalts bis zur Höhe der gemäß § 45 ASVG festgelegten Höchstbeitragsgrundlage (Bruttolohn/-gehalt samt schnittfähiger Zulagen und anteiliger Sonderzahlungen). Zeiten, in denen der/die Arbeitnehmer/in Entgeltfortzahlung erhält (z.B. Urlaub, Krankenstand), eine (garantierte) Nettoersatzrate aus Kurzarbeit erhält oder Zeitausgleich konsumiert, werden nicht gefördert.
    Voraussetzung ist, dass die Zeitarbeitskraft vor der zu fördernden Stehzeit zumindest ein Monat (=Beschäftigungsmonat) lang beim Arbeitskräfteüberlassungs-Unternehmen beschäftigt gewesen ist und dieses Dienstverhältnis nach Ende des Überbrückungsgeldes noch mindestens ein Monat lang andauert (=Behaltemonat).
  • Das Überbrückungsgeld kann vom gewerblichen Arbeitskräfteüberlassungs-Unternehmen beantragt werden, wenn sich dessen Zeitarbeitskräfte auf Stehzeit befinden. Anspruchsberechtigt sind jene Unternehmen, die ihre Beiträge zum Sozial- und Weiterbildungsfonds nach § 22d AÜG (SO-Beiträge) vollständig und pünktlich einbezahlt haben.
  • Das Überbrückungsgeld wird vom gewerblichen Arbeitskräfteüberlassungs-Unternehmen beantragt.


    Die detaillierten Schritte zum Förderablauf finden Sie im entsprechenden Prozessablauf im Downloadbereich.
    Der SWF berät und unterstützt Sie gerne bei allen Schritten.

Fragen & Antworten zur Einarbeitungsbeihilfe

Stand: 01.01.2021

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  • Der SWF unterstützt mit der Einarbeitungsbeihilfe, falls nach einer erfolgreich absolvierten SWF-Fachkräfteausbildung ein Mangel an Berufserfahrung bei einer Zeitarbeitskraft festgestellt wird und aufgrund dessen der Verrechnungssatz für Fachkräfte nicht sofort gegenüber dem Beschäftigerbetrieb in Rechnung gestellt werden kann.
    Die Einarbeitungsbeihilfe wird für maximal 3 Monate gewährt.
  • Die Einarbeitungsbeihilfe kann von allen gewerblichen Arbeitskräfteüberlassungs-Unternehmen beantragt werden, die ihre Beiträge zum Sozial- und Weiterbildungsfonds nach § 22d AÜG (SO-Beiträge) vollständig und pünktlich einbezahlt haben.
  • Die Einarbeitungsbeihilfe wird vom gewerblichen Arbeitskräfteüberlassungs-Unternehmen beantragt.


    Die detaillierten Schritte zum Förderablauf finden Sie im entsprechenden Prozessablauf im Downloadbereich.
    Der SWF berät und unterstützt Sie gerne bei allen Schritten.

Fragen & Antworten zu den SO-Beiträgen

Stand: 01.01.2024

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  • Pro Förderzeitraum (Quartal) wird das Verhältnis der eingezahlten SO-Beiträge mit den beantragten Ausbildungskosten/Lohn-/Gehaltskosten/Überbrückungsgeldern/Einarbeitungsbeihilfen verglichen. Jedes einzelne gewerbliche Arbeitskräfteüberlassungs-Unternehmen (AKÜ) darf Kosten bis zum dreifachen Wert der eingezahlten SO-Beiträge beim SWF einreichen, kleinere AKÜs bis zum vierfachen Wert der eingezahlten SO-Beiträge. Als kleinere AKÜs sind Firmen mit einem durchschnittlichen monatlich eingezahlten SO-Beitrag von weniger als € 1.000, - (bei einem SO-Beitragssatz von 0,35 %) definiert. Diese können um diese Ausnahmeregelung per E-Mail anfragen. Die Zustimmung erfolgt im Vorstand.
  • Der Sozial- und Weiterbildungsfonds-Beitrag (SO-Beitrag) ist gesetzlich nach § 22d Abs 1 und Abs 2 AÜG wie folgt festgelegt:
    • 2013: 0,25 %
    • 2014: 0,35 %
    • 2015: 0,60 %
    • 2016: 0,80 %
    • ab 01.04.2017: 0,35%
    von der allgemeinen Beitragsgrundlage nach ASVG bzw. vom Entgelt der überlassenen Arbeitskraft, max. bis zur festgelegten Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG.
  • Die Beiträge an den Sozial- und Weiterbildungsfonds (SO-Beiträge) müssen über die AKÜ-eigene Lohnverrechnung (z.B. ab 01.04.2017 sind das 0,35 % von der allgemeinen Beitragsgrundlage zur Sozialversicherung) an die Österreichische Gesundheitskasse gemeldet und gemeinsam mit den übrigen Abgaben zur Sozialversicherung abgeliefert werden.
    Gemäß § 22d Abs 3 AÜG gelten die Vorschriften der gesetzlichen Krankenversicherung über den Abzug des Versicherungsbeitrages vom Entgelt. Die Beitragsgrundlage ist die nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 geltende allgemeine Beitragsgrundlage. Es gilt die Höchstbemessungsgrundlage gemäß § 45 ASVG. Ein SO-Beitrag ist auch für Sonderzahlungen gemäß § 49 Abs 2 ASVG zu leisten.
    Die Österreichische Gesundheitskasse gibt die Meldung und die eingezahlten SO-Beiträge abzüglich einer 0,5 %igen Verwaltungskostenpauschale gemäß § 22d Abs 5 AÜG an den SWF weiter.
  • Gewerbliche Arbeitskräfteüberlassungs-Unternehmen mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat, EWR-Staat oder der Schweiz haben die Beschäftigung von nach Österreich überlassenen Arbeitskräften gemäß § 19 Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG) bei der Zentralen Koordinationsstelle (ZKO) im Bundesministerium für Finanzen elektronisch mit dem Web-Formular ZKO 4 zu melden (§ 22 d Abs 4 AÜG). Änderungen der gemeldeten Daten müssen ebenfalls unverzüglich bekannt gegeben werden.
    Auf Basis der Meldungen an die ZKO werden die SO-Beiträge vom SWF monatlich vorgeschrieben und eingehoben.


    Ein detailliertes Infoblatt sowie den entsprechenden Prozessablauf finden Sie im Downloadbereich.
    Der SWF berät und unterstützt Sie gerne bei allen Schritten.

  • Ja. Es sind auch für überlassene Angestellte SO-Beiträge abzuführen und es können im Gegenzug dazu auch Förderungen des SWF in Anspruch genommen werden.

Fragen & Antworten für Aus- und Weiterbildungseinrichtungen

Stand: 01.01.2023

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  • Seit 01.01.2020 fördert der SWF ausschließlich Bildungsmaßnahmen, die bei SWF-gelisteten Aus- und Weiterbildungseinrichtungen stattfinden. Die Anforderungen für die Listung sowie die Förderabwicklung zwischen SWF und Aus- und Weiterbildungseinrichtung regelt die SWF-Rahmenvereinbarung für Aus- und Weiterbildungseinrichtungen.
  • Der erste Schritt zum Beitritt zur Rahmenvereinbarung ist die Registrierung und der Upload der erforderlichen Unterlagen im SWF-Onlineportal. Dazu erstellt der SWF der Aus- und Weiterbildungseinrichtung einen individuellen, gesicherten Zugang zum SWF-Onlineportal. Die Aus- und Weiterbildungseinrichtung wird diesbezüglich um Kontaktaufnahme unter bildungseinrichtung[AT]swf-akue[P]at gebeten.
  • Die Prüfung durch den SWF erfolgt nach Einbringung der Unterlagen. Die Annahme der Aus- und Weiterbildungseinrichtung ("SWF-Listung") erfolgt durch Aktivierung der Aus- und Weiterbildungseinrichtung im SWF-Onlineportal und durch Erfassung im Aus- und Weiterbildungsverzeichnis auf der SWF-Website.
  • Seit dem 01.01.2020 sind alle gelisteten Aus- und Weiterbildungseinrichtungen im Aus- und Weiterbildungsverzeichnis auf der SWF-Website aufgeführt. Das Aus- und Weiterbildungsverzeichnis wird laufend aktualisiert.
  • Es müssen folgende Unterlagen hochgeladen werden:
    • Rechtsgültig unterzeichnete SWF-Rahmenvereinbarung (siehe Punkt 9 der Rahmenvereinbarung)
    • Ausgefüllte und rechtsgültig unterzeichnete Selbstauskunft (siehe Anlage 1 der Rahmenvereinbarung)
    • Aktueller Firmenbuchauszug oder der Unternehmensform angemessener Nachweis (z.B. Vereinsregisterauszug, Gewerbeanmeldung etc.)
    • Gültiges Ö-CERT-Zertifikat/aufrechte Ermächtigung einer öffentlich-rechtlichen Stelle mit Angabe des Ablaufdatums
    • Ausgefüllte und rechtsgültig unterzeichnete Nutzungserklärung SWF-Onlineportal (siehe Anlage 2 der Rahmenvereinbarung)
  • Diese Möglichkeit wird in Punkt 1.3 der SWF-Rahmenvereinbarung für Aus- und Weiterbildungseinrichtungen wie folgt beschrieben:
    "Aus- und Weiterbildungseinrichtungen, welche gem. Punkt 1.1 übr ein Ö-CERT-Zertifikat oder gem. Punkt 1.2 über eine Ermächtigung einer öffentlich-rechtlichen Stelle verfügen, können für eine bestimmte Bildungsmaßnahme ein Subunternehmen einsetzen. Dies muss vorab dem SWF bekannt gegeben und vom SWF genehmigt werden. Weiters garantiert die gelistete Aus- und Weiterbildungseinrichtung, dass auch das Subunternehmen alle Mindestvoraussetzungen (außer Punkt 1.1 oder 1.2) und Standards der SWF-Rahmenvereinbarung erfüllt. Das Subunternehmen hat nachzuweisen, dass es bereits seit mindestens 3 Jahren berufsbezogene Bildungsmaßnahmen anbietet. Zudem muss es die wirtschaftlichen Verflechtungen zu Arbeitskräfteüberlassungs-Unternehmen und deren Beschäftiger-Betrieben gem. § 2 Abs. 4 der SWF-Leistungsordnung idgF offenlegen."
  • Wenn der Förderantrag durch das gewerbliche Arbeitskräfteüberlassungs-Unternehmen gestellt wird, muss die Aus- und Weiterbildungseinrichtung die Rechnung auf das Arbeitskräfteüberlassungs-Unternehmen ausstellen.
  • Wenn der Förderantrag durch die Zeitarbeitskraft gestellt wird, muss die Aus- und Weiterbildungseinrichtung die Rechnung auf den Namen der Zeitarbeitskraft ausstellen.
  • Die Rechnung darf niemals auf den SWF ausgestellt werden!


In diesem Zusammenhang wird auf Punkt 2.3.2 der SWF-Rahmenvereinbarung für Aus- und Weiterbildungseinrichtungen verwiesen. Dort werden die Merkmale einer Rechnung näher beschrieben.

  • Wenn 40 Stunden zu schulen sind, dann dürfen nur max. 50% der Gesamtausbildung (= 20 Stunden) als Lernzeiten anfallen.
    1 Stunde entspricht einer Übungseinheit + der geregelten Pause.