Arbeitslosenunterstützung
Was ist die Arbeitslosenunterstützung?
Die Arbeitslosenunterstützung des SWF bietet Zeitarbeitskräften eine finanzielle Hilfe, falls sie arbeitslos werden. Die Unterstützung ist nicht steuerpflichtig, nicht sozialversicherungspflichtig und wird nicht auf AMS-Leistungen angerechnet.
Wer kann die Arbeitslosenunterstützung beantragen?
Zeitarbeitskräfte, wenn sie arbeitslos sind oder waren
Eine Zeitarbeitskraft steht in einem Arbeits‑ oder Dienstverhältnis mit einem Arbeitskräfteüberlassungs-Unternehmen (AKÜ), arbeitet jedoch in einer anderen Firma, dem Beschäftiger-Betrieb. Lohn oder Gehalt kommt vom AKÜ, die Arbeitsleistung wird im Beschäftiger-Betrieb erbracht. Zeitarbeitskräfte haben dabei die gleichen Rechte wie vergleichbare Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Beschäftiger-Betrieb.
Schauen Sie sich hier das Dreiecksverhältnis der Arbeitskräfteüberlassung an.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt werden?
Die Zeitarbeitskraft muss mindestens zwei Monate durchgehend in der Zeitarbeitsbranche beschäftigt gewesen sein.
Innerhalb einer Woche nach Beendigung des Arbeits-/Dienstverhältnisses darf kein neues sozialversicherungspflichtiges Arbeits-/Dienstverhältnis begonnen worden sein.
Das vorherige Verhältnis darf nicht durch eine Kündigung durch die Zeitarbeitskraft, eine berechtigte Entlassung oder einen unberechtigten vorzeitigen Austritt beendet worden sein
Der Antrag auf Unterstützung muss innerhalb von sechs Monaten nach Eintritt der Arbeitslosigkeit beim SWF eingereicht werden. Maßgeblich für die Fristberechnung ist der erste Tag nach dem arbeitsrechtlichen Ende des Arbeits-/Dienstverhältnisses.
Die Unterstützung kann mehrmals pro Kalenderjahr beantragt werden, sofern die Voraussetzungen jeweils erfüllt sind.
Wie erfolgt die Antragstellung?
Die Antragstellung erfolgt einfach und unbürokratisch über „Mein SWF“.
Höhe und Auszahlung der Arbeitslosenunterstützung?
€ 80,- einmalig für ehemals geringfügig-beschäftigte Zeitarbeitskräfte
€ 330,- für alle anderen Zeitarbeitskräfte sowie zusätzliche € 330,-, wenn ein Monat nach dem arbeitsvertragrechtlichen Ende des Arbeits-/Dienstverhältnisses keine neue sozialversicherungspflichtige Beschäftigung besteht
Die Auszahlung erfolgt direkt auf ein von der Zeitarbeitskraft bekanntgegebenes Bankkonto, sobald alle Voraussetzungen geprüft und erfüllt sind.
Lesen Sie die Details in § 6 der SWF-Leistungsordnung.
Hilfreiche Downloads zur Beantragung
- SWF-Prozessablauf_ALU_010326.pdf PDF, 100 KB
- SWF-Anleitung_Arbeitslosenunterstuetzung_ZA_010326.pdf PDF, 961 KB