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Der SWF-Beitrag

Der SWF-Beitrag

Der SWF-Beitrag

Der SWF-Beitrag ist Geld, das Unternehmen zahlen müssen.

Der Beitrag hilft, den SWF-Fonds zu finanzieren.

 

Was ist der SWF-Beitrag?

Unternehmen, die Zeitarbeitskräfte an andere Firmen überlassen, müssen diesen Beitrag zahlen.

Man nennt ihn SWF-Beitrag. Früher hieß er SO-Beitrag oder bei der ÖGK WBB AÜG-Beitrag.

Der SWF-Beitrag beträgt 0,35 % vom Bruttolohn der Zeitarbeitskraft.

 

Diese Regeln gelten für österreichische und ausländische Zeitarbeitsfirmen, die ihre Arbeitskräfte über die ÖGK versichern:

  • Der Beitrag muss für Arbeiter/innen und Angestellte gezahlt werden.
  • Der Beitrag wird in der Lohnverrechnung berechnet.
  • Er wird zusammen mit der Sozialversicherung an die ÖGK gezahlt.
  • Die Beitragsgrundlage ist die allgemeine Beitragsgrundlage nach ASVG.
  • Es gibt eine Höchstgrenze, die im Gesetz steht.
  • Der Beitrag muss auch für Sonderzahlungen gezahlt werden (z. B. Urlaubsgeld).
  • Die ÖGK leitet den Beitrag an den SWF weiter. Dafür behält sie 0,5 % als Verwaltungskosten ein.

Diese Regeln gelten für Firmen ohne Sitz in Österreich, die ihre Zeitarbeitskräfte nicht in Österreich versichern:

  • Der SWF-Beitrag muss gezahlt werden, sobald die Arbeitskräfte in Österreich arbeiten.
  • Firmen aus der EU, dem EWR oder der Schweiz müssen die Überlassung der Arbeitskräfte melden.
  • Die Meldung erfolgt elektronisch über die Zentrale Koordinationsstelle (ZKO) des Finanzministeriums.
  • Für die Meldung wird das Formular ZKO 4 verwendet.
  • Änderungen müssen sofort an die ZKO gemeldet werden.

Wichtig:

Auf Basis der Meldung bei der ZKO schickt der SWF jeden Monat eine Zahlungsaufforderung.

Der Beitrag wird direkt aus den Angaben der ZKO 4 Meldung berechnet.

Weitere Informationen

Das Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (BMASGPK) bietet Informationen zur grenzüberschreitenden Überlassung von Arbeitskräften.

Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) bietet Informationen zur Meldung von Arbeitskräfteüberlassungen nach Österreich.

Was ist der SWF-Beitrag?

Es sind alle Unternehmen verpflichtet, für jene Arbeitskräfte, die sie mit dem Zweck der Überlassung an Dritte beschäftigen, einen Beitrag zu entrichten. Dieser Beitrag wird SWF-Beitrag (ehemals SO-Beitrag oder bei der ÖGK WBB AÜG-Beitrag genannt) genannt und dient der Finanzierung des Fonds.

Der SWF-Beitrag beträgt 0,35% der allgemeinen Beitragsgrundlage bzw. des Brutto-Entgelts der überlassenen Arbeitskraft.

Wichtige Informationen zur Abführung des SWF-Beitrags – Dies gilt für in- und ausländische AKÜ, welche über die ÖGK/BVAEB sozialversichern:

  • Der SWF-Beitrag muss für Arbeiter/innen und Angestellte gezahlt werden.
  • Die Abführung erfolgt über die Lohnverrechnung des Unternehmens und wird gemeinsam mit den Sozialversicherungsabgaben an die ÖGK (oder auch BVAEB) abgeführt.
  • Die Beitragsgrundlage entspricht der allgemeinen Beitragsgrundlage nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG). Es gilt die Höchstbemessungsgrundlage gemäß § 45 ASVG.
  • Der SWF-Beitrag ist auch für Sonderzahlungen zu leisten.

  • Die ÖGK/BVAEB leitet die Meldungen und Beiträge (abzüglich einer Verwaltungskostenpauschale von 0,5 %) an den SWF weiter.

Wichtige Informationen für ausländische AKÜ, die nicht über die ÖGK/BVAEB sozialversichern:

Gewerbliche Arbeitskräfteüberlassungs-Unternehmen ohne Sitz in Österreich, die ihre Zeitarbeitskräfte NICHT in Österreich sozialversichern, müssen den SWF-Beitrag zahlen, sobald diese Arbeitskräfte in Österreich eingesetzt werden.

Wenn ein Unternehmen seinen Sitz in der EU, im EWR oder in der Schweiz hat und Arbeitskräfte nach Österreich überlässt, muss diese Beschäftigung elektronisch bei der Zentralen Koordinationsstelle (ZKO) des Bundesministeriums für Finanzen gemeldet werden. Für die Meldung ist das Web-Formular ZKO 4 zu verwenden.

Änderungen an bereits übermittelten Daten sind umgehend bekanntzugeben.

Wichtig:

Auf Grundlage der Meldung an die Zentrale Koordinationsstelle (ZKO) stellt der SWF monatlich eine Vorschreibung bzw. Zahlungsaufforderung für den SWF‑Beitrag aus. Der SWF‑Beitrag wird dabei direkt auf Basis der übermittelten ZKO‑4‑Meldung verrechnet.

Weitere Informationen:

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