Aus- und Weiterbildungen

Mehr Weiterbildung.
Mehr Unterstützung.
Mehr Zukunft.

Aus- und Weiterbildungen

Was sind Aus- und Weiterbildungen?

Der Sozial- und Weiterbildungsfonds (SWF) unterstützt Zeitarbeitskräfte mit Aus- und Weiterbildungen.

Damit können Sie neue Kenntnisse lernen und Ihre Chancen am Arbeitsmarkt verbessern.

Beispiele für Ausbildungen:

  • Computer- und Office-Kurse
  • Metall-, Elektro- oder Schweiß-Kurse
  • Werkmeister/innen-Ausbildungen
  • Sprachkurse

Der SWF zahlt bis zu 7.000 Euro pro Jahr für eine Zeitarbeitskraft.

Der SWF bezahlt tatsächliche Kosten, aber höchstens 125 % eines üblichen Referenzpreises.

 

Bin ich eine Zeitarbeitskraft?

Sie sind eine Zeitarbeitskraft, wenn:

  • Sie bei einem Arbeitskräfteüberlassungs-Unternehmen (AKÜ) angestellt sind
  • Sie aber in einer anderen Firma arbeiten (Beschäftiger)

Ihr Lohn kommt vom AKÜ, Ihre Arbeit machen Sie beim Beschäftiger.

Zeitarbeitskräfte haben die gleichen Rechte wie vergleichbare Mitarbeiter/innen dort.

 

Wer kann eine Ausbildung beantragen?

Die AKÜs stellen den Antrag – nicht die Zeitarbeitskräfte.

Das AKÜ muss die SWF‑Beiträge vollständig und pünktlich gezahlt haben.

Wenn Sie Zeitarbeitskraft sind, sprechen Sie mit Ihrem AKÜ.

 

Wie wird beantragt?

Der Antrag läuft über das Online‑Portal „Mein SWF“.

Es gibt zwei Möglichkeiten:

1. Antrag durch das AKÜ

  • AKÜ bezahlt die Ausbildung
  • Rechnung wird auf das AKÜ ausgestellt
  • SWF zahlt das Geld an das AKÜ zurück

2. Antrag durch die Zeitarbeitskraft

  • SWF zahlt direkt an die Bildungseinrichtung
  • Rechnung wird auf die Zeitarbeitskraft ausgestellt
  • Zeitarbeitskraft oder das AKÜ müssen nicht vorab zahlen

Bitte immer vor Beginn der Ausbildung beantragen.

 

Weitere Vorteile:

  • Lohnrückerstattung: findet die Ausbildung während der Arbeitszeit statt, bekommt das AKÜ später einen Teil der Lohnkosten zurück.
  • Kombination mit Förderungen: Sie können Ausbildungen mit Bildungskarenz, Bildungsteilzeit oder Fachkräftestipendium verbinden. Der SWF kann einen Zuschuss zahlen – abhängig vom Einkommen und der Förderhöhe.
     

Was sind Aus- und Weiterbildungen?

Der Sozial- und Weiterbildungsfonds (SWF) fördert Aus- und Weiterbildungen von Zeitarbeitskräften gewerblicher Arbeitskräfteüberlassungs-Unternehmen, die zur Verbesserung der beruflichen Qualifikation beitragen. Dazu zählen unter anderem IT-, Office-, Metall-, Elektro-, Schweiß- und Werkmeister/innenausbildungen sowie Sprachkurse.

Aus- und Weiterbildungen nach § 3 Abs. 1a der SWF-Leistungsordnung werden nur bis zu einem Betrag von EUR 7.000,- inkl. USt. pro Zeitarbeitskraft und Beschäftigungsjahr gefördert. Tatsächlich aufgewendete Aus- und Weiterbildungskosten werden im Ausmaß von bis zu 125 % vergleichbarer Referenzpreise nationaler Aus- und Weiterbildungseinrichtungen gefördert.

Stöbern Sie in unserem Aus- und Weiterbildungsverzeichnis!

Der Claim des SWF. Mehr Weiterbildung. Mehr Unterstützung. Mehr Zukunft.
Drei selbstbewusst wirkende und lächelnde Frauen befinden sich in einem Lagerhaus. Eine trägt einen Schutzhelm. Lächelnde Teilnehmer in einem Seminar blicken aufmerksam nach vorne. Bild symbolisiert Freude am Lernen
Drei Kollegen arbeiten und beraten sich gemeinsam vor zwei Computerbildschirmen

Wer kann eine Aus- und Weiterbildung beantragen?

Berechtigt sind gewerbliche Arbeitskräfteüberlassungs-Unternehmen, welche die Beiträge zum Sozial- und Weiterbildungsfonds (nach § 22d AÜG, den sogenannten SWF-Beiträgen) vollständig und pünktlich eingezahlt haben. Als Zeitarbeitskraft wenden Sie sich an Ihr Arbeitskräfteüberlassungs-Unternehmen, welches die Beantragung für Sie übernimmt.

Wie kann eine Aus- und Weiterbildung beantragt werden?

Die Antragstellung erfolgt einfach und unbürokratisch über „Mein SWF“ (SWF-Serviceportal).

  • Die Unterstützung kann auf zwei Arten beantragt werden: als AKÜ oder über die ZA

  • Die Art der Beantragung bestimmt die dafür erforderlichen Unterlagen sowie den Abwicklungsprozess.
  • Im Interesse des AKÜ, der ZA und der Aus- und Weiterbildungseinrichtung wird empfohlen, das Unterstützungsansuchen zur Kostenübernahme (unabhängig von der Beantragungsart) vor Beginn der Bildungsmaßnahme in „Mein SWF“ (SWF-Service-Portal) zu stellen.

Antragstellung als AKÜ (Arbeitskräfteüberlassungs-Unternehmen):

  • Das AKÜ zahlt die Bildungsmaßnahme.

  • Die Rechnung der Aus- und Weiterbildung wird auf das AKÜ ausgestellt.

  • Der SWF refundiert an das AKÜ.

  • Die Höhe der Förderung ist durch die De-Minimis-Regelung und SWF-Beiträge beschränkt. 

Antragstellung über ZA (Zeitarbeitskraft):

  • Die SWF zahlt nach Abschluss der Bildungsmaßnahme direkt an die Aus- und Weiterbildungseinrichtung.
  • Die Rechnung wird auf die Zeitarbeitskraft ausgestellt.

  • Weder das AKÜ noch die ZA gehen dabei in eine finanzielle Vorleistung.

Weitere Vorzüge bei Aus- und Weiterbildungen

  • Lohn- und Gehaltsvergütung - Bei Aus- und Weiterbildungen während der Normalarbeitszeit werden das Lohn- und Gehaltskosten beim AKÜ nachträglich ausgeglichen: wenn das Arbeits-/Dienstverhältnis nach Abschluss der Aus- oder Weiterbildung mindestens einen Monat weiterbesteht (und in dieser Zeit durchgehend beim Beschäftiger-Betrieb fortgesetzt wird), sowie die Weiterbildung während der Arbeitszeit stattgefunden hat, erhält das Arbeitskräfteüberlassungs-Unternehmen im Nachhinein 154 % des dafür gezahlten Bruttolohn/ -gehalts zurück. Die Rückerstattung ist allerdings auf die Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG (inklusive Zulagen und Zuschlägen) begrenzt. Weiters ist die Höhe der Förderung durch die De-Minimis-Regelung und die einbezahlten SWF-Beiträge beschränkt.
  • Aus- und Weiterbildungen nach § 3 Abs. 1a können mit Bildungskarenz, Bildungsteilzeit oder Fachkräftestipendium kombiniert werden. Der SWF zahlt einen Zuschuss als Ergänzung zur Weiterbildungsbeihilfe, Fachkräftestipendium oder in Ausnahmefällen Arbeitslosengeld – höchstens bis zum zuletzt durchschnittlich verdienten Nettoentgelt (maximal bis zur ASVG-Höchstbeitragsgrundlage). Fällt das Hauptgeld weg, endet auch der Zuschuss. Im Falle von Zuverdiensten und/oder dem arbeitgeberbezogenen Anteil der Weiterbildungsbeihilfe gemäß § 37e Abs. 7 AMSG reduziert sich die Höhe der Beihilfe entsprechend. Der Umfang der Bildungsmaßnahme (inkl. Selbstlernzeit) muss dabei der vorherigen Wochenarbeitszeit entsprechen. Wird weniger Zeit aufgewendet, kürzt sich der Zuschuss anteilig. Der Zuschuss wird nur für die Dauer der Aus- und Weiterbildung gewährt und bedarf einer schriftlichen Zusage des SWF-Vorstands.

Lesen Sie die Details in § 3 der SWF-Leistungsordnung.