Mehr Unterstützung.
Mehr Zukunft.
Der Sozial- und Weiterbildungsfonds (SWF) fördert Aus- und Weiterbildungen von Zeitarbeitskräften gewerblicher Arbeitskräfteüberlassungs-Unternehmen, die zur Verbesserung der beruflichen Qualifikation beitragen. Dazu zählen unter anderem IT-, Office-, Metall-, Elektro-, Schweiß- und Werkmeister/innenausbildungen sowie Sprachkurse.
Aus- und Weiterbildungen nach § 3 Abs. 1a der SWF-Leistungsordnung werden nur bis zu einem Betrag von EUR 7.000,- inkl. USt. pro Zeitarbeitskraft und Beschäftigungsjahr gefördert. Tatsächlich aufgewendete Aus- und Weiterbildungskosten werden im Ausmaß von bis zu 125 % vergleichbarer Referenzpreise nationaler Aus- und Weiterbildungseinrichtungen gefördert.
Eine Zeitarbeitskraft (ZA) ist bei einem Arbeitskräfteüberlassungs-Unternehmen (AKÜ) angestellt, arbeitet aber in einer anderen Firma (Beschäftiger-Betrieb). Lohn oder Gehalt kommt von dem AKÜ, die Arbeit erfolgt beim Beschäftiger-Betrieb. Zeitarbeitskräfte haben dabei die gleichen Rechte wie vergleichbare Mitarbeiter/innen im eingesetzten Beschäftiger-Betrieb.
Schauen Sie sich hier das Dreiecksverhältnis der Arbeitskräfteüberlassung an.
Berechtigt sind gewerbliche Arbeitskräfteüberlassungs-Unternehmen, welche die Beiträge zum Sozial- und Weiterbildungsfonds (nach § 22d AÜG, den sogenannten SWF-Beiträgen) vollständig und pünktlich eingezahlt haben. Als Zeitarbeitskraft wenden Sie sich an Ihr Arbeitskräfteüberlassungs-Unternehmen, welches die Beantragung für Sie übernimmt.
Die Antragstellung erfolgt einfach und unbürokratisch über „Mein SWF“ (SWF-Serviceportal).
Die Unterstützung kann auf zwei Arten beantragt werden: als AKÜ oder über die ZA
Das AKÜ zahlt die Bildungsmaßnahme.
Die Rechnung der Aus- und Weiterbildung wird auf das AKÜ ausgestellt.
Der SWF refundiert an das AKÜ.
Die Höhe der Förderung ist durch die De-Minimis-Regelung und SWF-Beiträge beschränkt.
Die Rechnung wird auf die Zeitarbeitskraft ausgestellt.
Weder das AKÜ noch die ZA gehen dabei in eine finanzielle Vorleistung.
Lesen Sie die Details in § 3 der SWF-Leistungsordnung.