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Überbrückungsgeld des SWF

Unterstützung
in überlassungsfreien Zeiten.

Überbrückungsgeld

Was ist das Überbrückungsgeld?

Der Sozial- und Weiterbildungsfonds (SWF) unterstützt Firmen in der Zeitarbeit, wenn Zeitarbeitskräfte kurzzeitig nicht arbeiten können. Diese Zeit nennt man Stehzeit.

Das AKÜ (Arbeitskräfteüberlassungs-Unternehmen) bezahlt der Zeitarbeitskraft in dieser Zeit weiter Lohn oder Gehalt.

Der SWF unterstützt dabei und zahlt später 154 % des Bruttolohns zurück.

Das gilt bis zur gesetzlichen Höchstgrenze.

Wichtig: Urlaub, Krankenstand, Zeitausgleich oder Kurzarbeitsgeld zählen nicht zur Berechnung.

Es gibt 3 Varianten der Förderung:

a) 1–10 Arbeitstage Stehzeit + 15 Arbeitstage Behaltefrist

b) 11–15 Arbeitstage Stehzeit + 20 Arbeitstage Behaltefrist

c) 16–20 Arbeitstage Stehzeit + 25 Arbeitstage Behaltefrist

 

Wer kann Überbrückungsgeld beantragen?

Beantragen kann das Arbeitskräfteüberlassungs-Unternehmen (AKÜ).

Voraussetzung: Es muss die SWF‑Beiträge vollständig und pünktlich bezahlt haben.

Ein Antrag ist mehrmals pro Jahr möglich – für jede Zeitarbeitskraft, wenn alle Bedingungen erfüllt sind.

 

Voraussetzungen für die Förderung

Die Zeitarbeitskraft muss mindestens 1 Monat vor der Stehzeit angestellt gewesen sein.

Nach der Stehzeit muss die Zeitarbeitskraft weiter beschäftigt werden – für die Zeit der Behaltefrist.

Eine kurze Unterbrechung (max. 1 Tag) ist erlaubt, wenn eine Überlassung nicht funktioniert hat.

Der Anspruch bleibt bestehen, auch wenn die Zeitarbeitskraft kündigt oder entlassen wird.

Die Behaltefrist eines früheren Antrags darf sich nicht überschneiden mit dem nächsten Beschäftigungsmonat.

 

Wie stelle ich einen Antrag?

Der Antrag läuft einfach online über „Mein SWF“ (SWF‑Service-Portal).

Der Antrag muss innerhalb von 6 Monaten nach Ende der Stehzeit gestellt werden.

 

Auszahlung

Der SWF zahlt das Geld nachträglich an das AKÜ.

Das passiert erst, wenn alle Bedingungen geprüft wurden.

Außerdem müssen Fördergrenzen und De‑Minimis‑Regeln eingehalten werden.

Was ist das Überbrückungsgeld?

Der Sozial- und Weiterbildungsfonds (SWF) unterstützt gewerbliche Arbeitskräfteüberlassungs-Unternehmen während sogenannter Stehzeiten – also Phasen, in denen Zeitarbeitskräfte vorübergehend nicht eingesetzt werden können.

Pro Anlassfall unterstützt der SWF mit 154 % des Bruttolohns bzw. -gehalts, welches während dieser Stehzeit an die Zeitarbeitskraft bezahlt wird – inklusive schnittfähiger Zulagen und Zuschläge, jedoch nur bis zur Höhe der gesetzlich festgelegten Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 ASVG). Nichtleistungsstunden (Urlaub, Krankenstand, Zeitausgleich etc.) sowie Zeiten, für die die Zeitarbeitskraft eine (garantierte) Nettoersatzrate aus Kurzarbeit erhält, werden nicht in die Berechnungsgrundlage einbezogen. 

Es gibt drei förderbare Varianten:

  • 1-10 Arbeitstage Stehzeit + 15 Arbeitstage Behaltefrist

  • 11-15 Arbeitstage Stehzeit + 20 Arbeitstage Behaltefrist

  • 16-20 Arbeitstage Stehzeit + 25 Arbeitstage Behaltefrist

Wer kann das Überbrückungsgeld beantragen?

Anspruchsberechtigt sind gewerbliche Arbeitskräfteüberlassungs-Unternehmen, die ihre Beiträge zum SWF gemäß § 22d AÜG vollständig und fristgerecht entrichtet haben. Die Unterstützung kann mehrmals pro Kalenderjahr und pro Zeitarbeitskraft beantragt werden, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind.

 

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt werden?

  • Das Arbeits-/Dienstverhältnis der Zeitarbeitskraft muss mindestens einen Monat vor Beginn der Stehzeit bestanden haben (Beschäftigungsmonat).

  • Auch nach der Stehzeit muss das Arbeits-/Dienstverhältnis während der vorgesehenen Behaltefrist weiter aufrecht bleiben (Behaltefrist).

  • Eine kurzzeitige Unterbrechung der Stehzeit durch einen erfolglosen Überlassungsversuch (max. 1 Arbeitstag) ist unschädlich.

  • Auch bei berechtigter Entlassung, unberechtigtem Austritt oder Kündigung durch die Zeitarbeitskraft vor Ablauf der Behaltefrist bleibt der Anspruch bestehen.

  • Die Behaltefrist eines vorherigen Antrags darf sich nicht mit dem Beschäftigungsmonat einer neuen Stehzeit überschneiden.

Wie erfolgt die Antragstellung?

Die Förderung kann einfach und unbürokratisch über „Mein SWF“ (SWF-Service-Portal) beantragt werden - innerhalb von 6 Monaten nach Ende der Stehzeit.

Wie erfolgt die Auszahlung?

Die Auszahlung erfolgt nachträglich an das Arbeitskräfteüberlassungs-Unternehmen – und zwar erst nach erfolgreicher Prüfung aller Bedingungen. Dabei muss sichergestellt sein, dass sowohl die unternehmensbezogenen Fördergrenzen als auch die De-Minimis-Grenze eingehalten werden.

Lesen Sie die Details in § 7 der SWF-Leistungsordnung