in überlassungsfreien Zeiten.
Überbrückungsgeld des SWF
in überlassungsfreien Zeiten.
Was ist das Überbrückungsgeld?
Der Sozial- und Weiterbildungsfonds (SWF) unterstützt gewerbliche Arbeitskräfteüberlassungs-Unternehmen während sogenannter Stehzeiten – also Phasen, in denen Zeitarbeitskräfte vorübergehend nicht eingesetzt werden können.
Pro Anlassfall unterstützt der SWF mit 154 % des Bruttolohns bzw. -gehalts, welches während dieser Stehzeit an die Zeitarbeitskraft bezahlt wird – inklusive schnittfähiger Zulagen und Zuschläge, jedoch nur bis zur Höhe der gesetzlich festgelegten Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 ASVG). Nichtleistungsstunden (Urlaub, Krankenstand, Zeitausgleich etc.) sowie Zeiten, für die die Zeitarbeitskraft eine (garantierte) Nettoersatzrate aus Kurzarbeit erhält, werden nicht in die Berechnungsgrundlage einbezogen.
Es gibt drei förderbare Varianten:
1-10 Arbeitstage Stehzeit + 15 Arbeitstage Behaltefrist
11-15 Arbeitstage Stehzeit + 20 Arbeitstage Behaltefrist
16-20 Arbeitstage Stehzeit + 25 Arbeitstage Behaltefrist
Wer kann das Überbrückungsgeld beantragen?
Anspruchsberechtigt sind gewerbliche Arbeitskräfteüberlassungs-Unternehmen, die ihre Beiträge zum SWF gemäß § 22d AÜG vollständig und fristgerecht entrichtet haben. Die Unterstützung kann mehrmals pro Kalenderjahr und pro Zeitarbeitskraft beantragt werden, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt werden?
Das Arbeits-/Dienstverhältnis der Zeitarbeitskraft muss mindestens einen Monat vor Beginn der Stehzeit bestanden haben (Beschäftigungsmonat).
Auch nach der Stehzeit muss das Arbeits-/Dienstverhältnis während der vorgesehenen Behaltefrist weiter aufrecht bleiben (Behaltefrist).
Eine kurzzeitige Unterbrechung der Stehzeit durch einen erfolglosen Überlassungsversuch (max. 1 Arbeitstag) ist unschädlich.
Auch bei berechtigter Entlassung, unberechtigtem Austritt oder Kündigung durch die Zeitarbeitskraft vor Ablauf der Behaltefrist bleibt der Anspruch bestehen.
Die Behaltefrist eines vorherigen Antrags darf sich nicht mit dem Beschäftigungsmonat einer neuen Stehzeit überschneiden.
Wie erfolgt die Antragstellung?
Die Förderung kann einfach und unbürokratisch über „Mein SWF“ (SWF-Service-Portal) beantragt werden - innerhalb von 6 Monaten nach Ende der Stehzeit.
Wie erfolgt die Auszahlung?
Die Auszahlung erfolgt nachträglich an das Arbeitskräfteüberlassungs-Unternehmen – und zwar erst nach erfolgreicher Prüfung aller Bedingungen. Dabei muss sichergestellt sein, dass sowohl die unternehmensbezogenen Fördergrenzen als auch die De-Minimis-Grenze eingehalten werden.
Lesen Sie die Details in § 7 der SWF-Leistungsordnung.
Hilfreiche Downloads für die Beantragung
- SWF-Checkliste_UEG__AKUE_010326.pdf PDF, 59 KB
- SWF-Prozessablauf_UEG_010326.pdf PDF, 141 KB
- SWF_Datenschutz_Einwilligungserklaerung010326.pdf PDF, 79 KB