Mehr Unterstützung.
Mehr Zukunft.
Der Sozial- und Weiterbildungsfonds (SWF) fördert Fachkräfte-/Lehrausbildungen von Zeitarbeitskräften gewerblicher Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen. Im Rahmen dieser unterstützt der SWF vorbereitende Lehrgänge und Kurse für die außerordentliche Lehrabschlussprüfung. Es steht ein jährliches Förderkontingent von 200 Plätzen zur Verfügung.
Fachkräfte- / Lehrausbildungen nach § 4 Abs. 1 der SWF-Leistungsordnung werden nur bis zu einem Betrag von EUR 16.000,- inkl. USt. pro Zeitarbeitskraft und Beschäftigungsjahr gefördert. Tatsächlich aufgewendete Kosten für Fachkräfte- / Lehrausbildungen werden im Ausmaß von bis zu 125 % vergleichbarer Referenzpreise nationaler Aus- und Weiterbildungseinrichtungen gefördert.
Eine Zeitarbeitskraft (ZA) ist bei einem Arbeitskräfteüberlassungs-Unternehmen (AKÜ) angestellt, arbeitet aber in einer anderen Firma (Beschäftiger-Betrieb). Lohn oder Gehalt kommt von dem AKÜ, die Arbeit erfolgt beim Beschäftiger-Betrieb. Zeitarbeitskräfte haben dabei die gleichen Rechte wie vergleichbare Mitarbeiter/innen im eingesetzten Beschäftiger-Betrieb.
Schauen Sie sich hier das Dreiecksverhältnis der Arbeitskräfteüberlassung an.
Berechtigt sind gewerbliche Arbeitskräfteüberlassungs-Unternehmen, welche die Beiträge zum Sozial- und Weiterbildungsfonds (nach § 22d AÜG, den sogenannten SWF-Beiträgen) vollständig und pünktlich eingezahlt haben. Als Zeitarbeitskraft wenden Sie sich an Ihr Arbeitskräfteüberlassungs-Unternehmen.
Die Antragstellung erfolgt einfach und unbürokratisch über „Mein SWF“ (SWF-Service-Portal).
Die Unterstützung kann auf zwei Arten beantragt werden: als AKÜ oder über die ZA
Das AKÜ zahlt die Bildungsmaßnahme.
Die Rechnung der Aus- und Weiterbildung wird auf das AKÜ ausgestellt.
Der SWF refundiert an das AKÜ.
Die Höhe der Förderung ist durch die De-Minimis-Regelung und SWF-Beiträge beschränkt.
Die Rechnung wird auf die Zeitarbeitskraft ausgestellt.
Weder das AKÜ noch die ZA gehen dabei in eine finanzielle Vorleistung.
ACHTUNG!!! Fachkräfte- / Lehrausbildungen sind teilweise durch den Vorstand genehmigungspflichtig. Achten Sie bei der Antragstellung bitte auf diesen Hinweis!
Lesen Sie die Details in § 4 der SWF-Leistungsordnung.