Arbeitslosenunterstützung
Was ist die Arbeitslosenunterstützung?
Die Arbeitslosenunterstützung des SWF bietet Zeitarbeitskräften eine finanzielle Hilfe, falls sie arbeitslos werden. Die Unterstützung ist nicht steuerpflichtig, nicht sozialversicherungspflichtig und wird nicht auf AMS-Leistungen angerechnet.
Wer kann die Arbeitslosenunterstützung beantragen?
Zeitarbeitskräfte, wenn Sie arbeitslos sind
Eine Zeitarbeitskraft (ZA) ist bei einem Arbeitskräfteüberlassungs-Unternehmen (AKÜ) angestellt, arbeitet aber in einer anderen Firma (Beschäftiger-Betrieb). Lohn oder Gehalt kommt von dem AKÜ, die Arbeit erfolgt beim Beschäftiger-Betrieb. Zeitarbeitskräfte haben dabei die gleichen Rechte wie vergleichbare Mitarbeiter/innen im eingesetzten Beschäftiger-Betrieb.
Schauen Sie sich hier das Dreiecksverhältnis der Arbeitskräfteüberlassung an.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt werden?
Die Zeitarbeitskraft muss mindestens zwei Monate durchgehend in der Zeitarbeitsbranche beschäftigt gewesen sein.
Innerhalb einer Woche nach Beendigung des Arbeits-/Dienstverhältnisses darf kein neues sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis begonnen worden sein.
Das vorherige Arbeitsverhältnis darf nicht durch eine Eigenkündigung, eine berechtigte Entlassung oder einen unberechtigten vorzeitigen Austritt beendet worden sein
Der Antrag auf Unterstützung muss innerhalb von sechs Monaten nach Eintritt der Arbeitslosigkeit beim SWF eingereicht werden. Maßgeblich für die Fristberechnung ist der erste Tag nach dem arbeitsrechtlichen Ende des Arbeits-/Dienstverhältnisses.
Die Unterstützung kann mehrmals pro Kalenderjahr beantragt werden, sofern die Voraussetzungen jeweils erfüllt sind.
Wie erfolgt die Antragstellung?
Die Antragstellung erfolgt einfach und unbürokratisch über „Mein SWF“ (SWF-Serviceportal).
Höhe und Auszahlung der Arbeitslosenunterstützung?
€ 80,- einmalig für ehemals geringfügig-beschäftigte Zeitarbeitskräfte
€ 330,- für alle anderen Zeitarbeitskräfte sowie zusätzliche € 330,-, wenn nach einem Monat weiterhin keine neue sozialversicherungspflichtige Beschäftigung besteht
Die Auszahlung erfolgt direkt auf das Konto der Zeitarbeitskraft, sobald alle Voraussetzungen geprüft und erfüllt sind.
Lesen Sie die Details in § 6 der SWF-Leistungsordnung.
Hilfreiche Downloads zur Beantragung
- SWF-Prozessablauf_ALU_010326.pdf PDF, 99 KB